Satzung

Diese Neufassung der Satzung wurde am 11. November 2023 von der Mitgliederversammlung des Queergeist e.V. beschlossen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt folgenden Namen:

„QueerGEIST e.V.“

Er wird in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz des für den Sitz des Vereins zuständigen Gerichts.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Zweck des Vereins ist Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere der Förderung der physischen wie psychischen Gesundheit von Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Verein widmet sich dabei schwerpunktmäßig der Hilfe für entsprechend bedürftige lesbische und schwule Menschen (Queer community).

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

die Unterhaltung eines Beratungs-, Informations- und Begegnungszentrums zur

  • Durchführung von psychosozialen Beratungs- und Gruppenangeboten insbesondere im Rahmen der Hilfe zur Selbsthilfe, sowie Kursen und Informationsveranstaltungen zur Gesundheitsförderung
  • Schaffung eines offenen Kommunikations- und Informationsforums unter Einbeziehung der neuen Medien

Zur Erledigung der vorgesehenen Aufgaben werden geeignete Räumlichkeiten angemietet, und entsprechende Mitarbeiter eingestellt. Eine Finanzierung der Tätigkeiten durch öffentliche Mittel wird angestrebt.

Eine enge Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen, insbesondere aus der queer community wird angestrebt.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Im Rahmen des Vereinszwecks kann der Verein jedoch eigene Einrichtungen schaffen und unterhalten. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Werden Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszwecks mit Aufgaben betraut, die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder wahrnehmen (etwa beratende, gutachterliche, gestaltende Tätigkeiten oder Verwaltungsaufgaben), so können sie eine geschäftsübliche Vergütung erhalten. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung im Sinne des §3, Nr.26a EStGbewilligen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Hauptamtlich angestellte Mitarbeiter dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

Diese Satzung regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder; mit ihrem Eintritt in den Verein erkennen die Mitglieder diese Satzung als verbindlich an.

Mitglieder werden grundsätzlich aufgrund einer schriftlichen Eintrittserklärung aufgenommen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Beendigung der Rechtspersönlichkeit, Tod oder Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zu erklären.

Der Ausschluss durch den Vorstand ist mit sofortiger Wirkung möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat.  Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Das entsprechende Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

Ist ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als 12 Monate im Verzug, so erlischt die Mitgliedschaft.

§ 5 Beiträge und Haftung

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist gemäß Anerkennung durch die zuständige Finanzbehörde berechtigt, Spendenquittungen auszustellen.

Die Mitglieder des Vereins haften lediglich für die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages; eine weitergehende Haftung oder Nachschusspflicht besteht nicht.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Beirat oder ein Geschäftsführer gemäß § 30 BGB eingesetzt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.  Sie findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens  ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angebe von Gründen einfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann außerdem auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienene Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Änderungen dieser Satzung und für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter unterschrieben wird. Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:

  • die Bestellung und Abberufung des Vorstandes
  • die Bestellung eines unabhängigen Rechnungsprüfers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über das Festsetzen von Mitgliedsbeiträgen
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die langfristigen Aufgaben und Ziele des Vereins

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen eines die Aufgabe des Schatzmeisters übernimmt.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in der Mitgliederversammlung sowie bei gleichzeitiger Neuwahl entsprechender Vorstandsmitglieder möglich.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.

Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch ein mal im Jahr.

Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und von den anwesenden Vorstandmitgliedern unterschrieben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Verein wird von einem Mitglied des Vorstandes gegenüber Dritten vertreten.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DPW – Landesverband Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.